Statuten

 

Statuten

I. Name, Zweck und Aufgaben
 

Artikel 1: Name und Sitz

 

1 Der Verein Natur- und Vogelschutz Bätterkinden (NVB) ist ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Bätterkinden im Sinne von ZGB Artikel 60 - 79. 

2 Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

 

Artikel 2: Zugehörigkeit

 

1 Der NVB ist Mitglied beim Berner Vogelschutz BVS (Kantonalverband des Schweizer Vogelschutzes) und durch diesen bei BirdLife Schweiz (SVS Schweizer Vogelschutz).

 2 Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus. 

 

Artikel 3: Zweck

 

Der NVB bezweckt den Schutz, die Pflege und die Erweiterung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, speziell auch der Vogelwelt, sowie die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt, die Information der Öffentlichkeit und das Vermitteln von Kenntnissen über diese Bereiche in der Gemeinde Bätterkinden-Kräiligen. Er ist auch in Nachbargemeinden, welche keine Naturschutzorganisation haben, aktiv. 

 

Artikel 4: Mittel


Der NVB ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
 

a) Durchführung und Unterstützung eigener, verbandsinterner und fremder Aktionen oder Programme

b) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für die Natur und Umwelt

c) Vermitteln von Naturerlebnissen sowie Kenntnissen über die einheimische Flora und Fauna, insbesondere der Vögel, durch Exkursionen und andere Veranstaltungen

d) Aktivitäten im Bereich des Umweltschutzes, der Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen und des Vogelschutzes allgemein

e) Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder im Rahmen der Möglichkeiten

f) Information und Öffentlichkeitsarbeit über den Natur- und Vogelschutz

g) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde (z.B. Inventare)

h) Hinwirken auf einen nachhaltigen Gesetzesvollzug und auf den Erlass von notwendigen Rechtsgrundlagen für den Natur- und Vogelschutz

i) Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden, Verbänden und Vereinen sowie gegenüber Bau- und anderen Vorhaben im Vereinsgebiet inklusive Wahrung des Verbandbeschwerderechts

j) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen

 

 

II. Mitgliedschaft

 

Artikel 5: Mitglieder

 

1 Der Natur- und Vogelschutz Bätterkinden NVB besteht aus:

 

a) Einzelmitgliedern

b) Familienmitgliedern

c) Gönnern

d) Kollektivmitgliedern

e) Ehrenmitgliedern

 

2 Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Bei Eintritt vor dem 30.6. des laufenden Kalenderjahres ist der Jahresbeitrag für dieses Kalenderjahr geschuldet. 

 

3 Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung offen. 

 

Artikel 6: Ehrenmitglieder

 

1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie sind den Einzelmitgliedern gleichgestellt.

 

2 Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.

 

Artikel 7: Austritt 

 

1 Austritte auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen.

 

2 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Mitglieder, die zwei Jahre oder mehr mit der Bezahlung der Mitgliederbeiträge im Rückstand sind, werden automatisch ausgeschlossen.

 

III. Vereins-Organisation

 

Artikel 8: Organe

1 Organe sind:

- die Hauptversammlung

- der Vorstand

- die Revisor:innen

- die Hauptversammlung kann weitere Vereinsorgane (insbesondere Arbeitsgruppen) schaffen

 

2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisor:innen beträgt zwei Jahre. 

 

3 Wiederwahl ist zulässig. 

 

 

Artikel 9: Hauptversammlung (HV)

 

1 Die ordentliche HV findet alljährlich vor Ende Juni statt.

 

2 Eine ausserordentliche HV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche HV durchzuführen. 

 

3 Die Einladung zur HV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.

 

4 Anträge zuhanden der HV können von Mitgliedern bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.

 

5 Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Hauptversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen. 

 

6 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer HV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
 

a)   eine virtuelle HV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen HV stattfinden zum Beispiel per E-Mail

b)   eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.

 

7 Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1-5 und Art. 11. 

 

Artikel 10: HV, Zuständigkeit

 

Die ordentliche HV behandelt folgende Traktanden:

 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten HV

b) Abnahme des Jahresberichts

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts

e) Genehmigung des Budgets

f) Festsetzung der Jahresbeiträge

g) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren (in den geraden Kalenderjahren)

h) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins. 

 

 

Artikel 11: HV, Stimmrecht

 

1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.

 

2 Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.

 

3 Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen (s. Artikel 20) und Vereinsauflösung (s. Artikel 21) mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst. 

 

4 Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden. 

 

7 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmer:innenzahl beschlussfähig.

 

8 Eine geheime Abstimmung muss von mindestens einem Viertel der Anwesenden verlangt werden.

 

 Artikel 12: Vorstand, Zusammensetzung

 

1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Ressortverantwortlichen, zusammen mindestens 5 Mitgliedern. 

 

2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber. 

 

Artikel 13: Vorstand, Zuständigkeit

 

1 Der Vorstand leitet den Verein. 

 

2 Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. 

 

3 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. 

 

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

 

Artikel 14: Vorstand, Unterschriftenregelung

 

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien Präsident:in oder Vizepräsident:in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Artikel 15: Vorstand, Ehrenamtlichkeit

 

1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. 

 

2 Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
 

Artikel 16: Rechnungsrevision

 

1 Die HV wählt zwei Revisor:innen. 

 

2 Sie prüfen die Rechnung und erstellen der HV schriftlichen Bericht mit Antrag. 

 

3 Die Revisor:innen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Artikel 17: Finanzen

 

1 Einnahmen des Vereins sind insbesondere: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen (Spenden), Beiträge der Gemeinden, Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.

 

2 Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der HV und des Vorstandes und für Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an BirdLife Schweiz.

 

Artikel 18: Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

 

Artikel 19: Haftung

 

1 Für die Verpflichtungen des Natur- und Vogelschutz Bätterkinden NVB haftet nur das Vereinsvermögen. 

 

2 Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 20: Revision der Statuten

 

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV erforderlich.

 

Artikel 21: Auflösung des Vereins

 

1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV notwendig. 

2 Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen, die Sammlung und die Akten dem Kantonalverband Bern oder der Gemeinde Bätterkinden zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. 

 

3 Kommt es innerhalb von 10 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Kantonalverband resp. die Gemeinde diesem die Sammlung und das Vermögen zuzuführen. 

 

4 Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen, Sammlung und Akten Eigentum des Kantonalverbandes. 

 

5 Eine Verteilung des Vermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

 

 

Artikel 22: Schlussbestimmungen

 

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 11.2.2022 genehmigt. Sie treten ab sofort in Kraft.

 

 

 

Bätterkinden, den 11.2.2022

 

 

Namens der Hauptversammlung: 

 

 

die Präsidentin                                               der Sekretär

 

Claudia Kuhnert                                             René Stebler

 


Sie können die Statuten als pdf herunterladen    Statuten 2022